Romantik-Ausstellung

Romantik und Parlamentarismus

Artikel 1.
§. 1. Das deutsche Volk ist ein Volk von Freien, und deutscher Boden duldet keine Knechtschaft. Fremde Unfreie, die auf ihm verweilen, macht er frei.
§. 2. Für deutschen Boden gelten auch deutsche Schiffe oder Schiffe unter deutscher Flagge segelnd, und welcher Sclave ihren Rand betritt wird sofort frei.
§. 3. Kein Deutscher darf einen Sclaven halten, noch sich unmittelbar oder wissentlich mittelbar betheiligen bei Unternehmungen die auf Sclavenhandel ausgehn oder nur mittelst Sclaven in Ausführung gebracht werden können.
§. 4. Der diesem zuwider handelt und dessen durch ein Gericht überführt worden ist, geht des deutschen Bürgerrechts verlustig.“

Jacob Grimm: Artikel 1 (Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Grimm-Nachlass, Nr. 415)

Da der von Jacob Grimm vorgeschlagene „Artikel 1“ wegen seines emphatisch-allgemeinen Gestus diverse Fragen offen ließ, wurde er im Lauf der Beratungen spezifiziert und ergänzt. So wurde nicht nur der Geltungsbereich des Begriffs „deutscher Boden“ präzisiert, aus der Formulierung „duldet keine Knechtschaft“ wurde auch abgeleitet, dass Sklavenhaltung künftig unter allen Umständen verboten sein soll. Außerdem werden Konsequenzen für den Fall der Nichteinhaltung dieses Gebots benannt.