Die Satzung des freien deutschen Hochstifts
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Januar 2007 beschlossen und dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main am 23. Februar 2007 zur Kenntnis gegeben. Da die Änderungen gegenüber der genehmigten Satzung vom 18. August 1993 weder den Zweck, noch den Sitz, noch die Vertretung des Freien Deutschen Hochstifts berühren, bedarf diese Neufassung der Satzung keiner erneuten Genehmigung.
Präambel
Das Freie Deutsche Hochstift wurde am 10. November 1859, dem hundertsten Geburtstag Schillers, von Dr. Otto Volger gegründet. Am 31. Dezember 1862 erwarb Dr. Volger treuhänderisch für das Hochstift das Goethe-Haus. Der Senat der Stadt Frankfurt am Main verlieh dem Hochstift am 30. Oktober 1863 die Rechtsfähigkeit. Diese wurde durch Erlass der preußischen Regierung vom 21. Januar 1884 bestätigt.
Am 20. Juni 1897 gründete das Freie Deutsche Hochstift das Frankfurt Goethe-Museum. Das Gesamtinstitut Freies Deutsches Hochstift (Frankfurter Goethe-Museum) wurde durch Verfügung des Preußischen Finanzministeriums Berlin vom 14. Januar 1932 als „Gemeinnützige Forschungsanstalt“ anerkannt.
§ 1 Name, Sitz
Das „Freie Deutsche Hochstift (Frankfurt Goethe-Museum)“ - im folgenden kurz Hochstift genannt - hat seinen Sitz in Frankfurt am Main im Goethe-Haus am Großen Hirschgraben 23-25.
Das Hochstift verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung.
§ 2 Aufgaben des Hochstifts
Das Hochstift hat die Aufgabe, das Goethe-Haus, das Goethe-Museum, die Bibliothek und das Handschriften-Archiv in ihren Sammlungsbeständen im Dienste von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, diese Sammlung zu erweitern und auszuwerten, durch Publikationen und Vorträge seine wissenschaftlichen und volksbildenden Ziele zu fördern und der Öffentlichkeit nahe zu bringen, literaturwissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 2 genannten Gebieten zu betreiben und eine Zusammenarbeit mit Instituten oder anderen Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung anzustreben.
Das Goethe-Haus hält die Erinnerung an Goethe, seine Jugendzeit und sein Werk wach und vermittelt einen Eindruck von den Lebensgewohnheiten und der Kultur seiner Zeit. Die Sammlungen des Goethe-Museums umfassen Werke der bildenden Kunst, die sich auf Goethe und seine Zeit beziehen, die Sammlungen der Bibliothek umfassen Primär- und Sekundärliteratur derselben Bereiche und ausgewählter Gebiete der neueren deutschen Literatur. Die Sammlungen des Handschriften-Archivs entsprechen denen der Bibliothek.
§ 3 Geschäftsjahr, Vermögens- und Mittelverwendung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Vermögen des Hochstifts besteht aus den Liegenschaften Goethe-Haus und Goethe-Museum mit ihren historischen Einrichtungsgegenständen, Sammlungen, der Bibliothek und dem Handschriften-Archiv, außerdem in Wertpapieren.
Das Hochstift ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Hochstifts dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Hochstifts. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
Zuwendungen von Todes wegen oder Zuwendungen mit besonderer Zweckbestimmung eines Spenders können dem Vermögen zugeführt werden.
Es dürfen keine Zuwendungen angenommen werden, die im Widerspruch zum Zwecke des Hochstifts stehen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Freund und Förderer der Bestrebungen des Hochstifts werden. Es gibt Einzelmitglieder, korporative und fördernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Jahresbeitrags erworben. Dieser wird vom Verwaltungsausschuss für jede der drei Mitglieder-Gruppen festgesetzt. Jedes volljährige Mitglied hat Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Der Verwaltungsausschuss kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller seiner Mitglieder Ehrenmitglieder des Hochstifts ernennen.
Die Mitglieder haben ein nicht übertragbares Recht zum unentgeltlichen Besuch des Goethe-Hauses und Goethe-Museums, zur unentgeltlichen Benutzung der Bibliothek und des Lesesaales sowie zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Hochstifts.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung. Sie muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres in der Geschäftsstelle des Hochstifts vorliegen und wird erst zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam;
c) durch Ausschluss. Dieser setzt einen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Hochstifts voraus und kann vom Verwaltungsausschuss nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen werden.
§ 5 Organe
Die Organe des Hochstifts sind:
die Mitgliederversammlung (§6),
der Verwaltungsausschuss (§7),
der/die Direktor/in (§8)
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses oder einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind mindesten 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Der Tag der Absendung zählt bei der Berechnung der 14-Tage-Frist mit. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen dem Hochstift mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mit ausführlicher Begründung eingereicht werden. Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
Die Mitgliederversammlung nimmt vom Verwaltungsausschuss die Jahresrechnung und die dazugehörigen Sachberichte für das jeweils vergangene Geschäftsjahr sowie den „Vorläufigen Wirtschaftsplan“ (Programmbudget) für das jeweils folgende Geschäftsjahr entgegen. Sie beschließt über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses, über den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr und über die Wahl eines Wirtschaftsprüfers.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, deren Wahl in ihre Zuständigkeit fällt (s. § 7). Die Vorschlagsliste des Verwaltungsausschusses wird 14 Tage vor der Mitgliederversammlung im Hochstift ausgelegt. Auch jedes Mitglied hat ein Vorschlagsrecht. Vorschläge müssen dem Hochstift mindestens 7 Tage vor Mitgliederversammlung eingereicht und von ihm unverzüglich ausgelegt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Verwaltungsausschuss nach Bedarf einberufen. Der Verwaltungsausschuss ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 50 Mitglieder dies beantragen. In jedem Falle genügt ein Antrag von 20 % aller Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist im Regelfall ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sich mindestens 75 stimmberechtigte Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Sie bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Beteiligen sich weniger als 75 Mitglieder an der Abstimmung, wird die Satzungsänderung aber von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder befürwortet, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses unter Wahrung einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unverzüglich eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung kann über die beantragte Satzungsänderung mit Dreiviertelmehrheit beschließen, ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Für Auflösungsbeschlüsse gilt § 11.
(6) Für andere als satzungsändernde Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses den Ausschlag.
§ 7 Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsausschuss soll aus zwanzig von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern bestehen, ferner je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main. Als Mitglieder gehören dem Verwaltungs-ausschuss außerdem zwei Delegierte der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main an.
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden vier Jahre, bei Ersatzwahlen auf den Rest der Amtszeit des Ausscheidenden gewählt. Eine Widerwahl ist statthaft.
Der Verwaltungsausschuss wählt aus der Mitte der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende, von denen einer Germanist sein soll, einen Schatzmeister und einen stellvertretenden Schatzmeister. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Schatzmeister kann zugleich einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein.
Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens elf seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen, ausgenommen Beschlüsse nach § 4, Abs. 2 und Abs. 4c. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses. Schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn kein Mitglied des Verwaltungsausschusses widerspricht.
Der Verwaltungsausschuss wählt und bestellt den/die Direktor/in des Hochstifts. Diese/r empfängt ihre/seine Dienstanweisungen vom Verwaltungsausschuss und ist ihm für ihre/seine Amtstätigkeit verantwortlich.
Der Verwaltungsausschuss legt im Einvernehmen mit dem/r Direktor/in die Richtlinien für die gesamte Tätigkeit des Hochstifts fest. Er beschließt auf Vorschlag des/r Direktors/in über Anstellung, Dienstanweisung, Bezüge und Entlassungen der wissenschaftlichen Angestellten und des Verwaltungsleiters. Über Anstellung, Dienstanweisung, Bezüge und Entlassung der übrigen Arbeitnehmer des Hochstifts beschließt der Schatzmeister gemeinsam mit dem/der Direktor/in.
Der Verwaltungsausschuss nimmt die von dem/der Direktor/in gemeinsam mit dem Verwaltungsleiter aufgestellte und vom Schatzmeister gebilligte Jahresrechnung mit den dazugehörigen Sachberichten für das jeweils vergangene Geschäftsjahr und den „Vorläufigen Wirtschaftsplan“ (Programmbudget) für das jeweils folgende Geschäftsjahr zur Beschlussfassung und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung entgegen. Jahresrechnung und „Vorläufiger Wirtschaftsplan“ (Programmbudget) sind nach kaufmännischen Grundsätzen einzurichten.
Erwerb, Verpfändung und Veräußerung von Grundeigentum sowie die Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsausschusses.
Der Verwaltungsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss Kommissionen bilden und ihnen das Recht zur Entscheidung bestimmter, klar abgegrenzter Angelegenheiten übertragen. Nicht übertragbar sind Entscheidungen nach § 7, Abs. 5 und 6. Die Mitglieder der Kommissionen müssen zwar Mitglieder des Hochstifts, jedoch nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein.
§ 8 Der/die Direktor/in
Der/die Direktor/in leitet das Freie Deutsche Hochstift mit allen seinen Einrichtungen. Er/sie arbeitet Richtlinien für die gesamte Tätigkeit des Hochstifts aus und legt sie dem Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vor. Er/sie ist dem Verwaltungsausschuss verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
Er/sie entwirft gemeinsam mit dem Verwaltungsleiter die Jahresrechnung und die dazugehörigen Sachberichte für das jeweils vergangene Geschäftsjahr sowie den „Vorläufigen Wirtschaftsplan“ (Programmbudget) für das jeweils folgende Geschäftsjahr und legt sie dem Schatzmeister zur Billigung und Weiterleitung an den Verwaltungsausschuss vor.
Er/sie legt dem Verwaltungsausschuss Vorschläge über Anstellung, Dienstanweisung, Bezüge und Entlassung der wissenschaftlichen Angestellten und des Verwaltungsleiters vor.
Er/sie beschließt gemeinsam mit dem Schatzmeister über Anstellung, Dienstanweisung, Bezüge und Entlassung der nicht im Absatz 3 erwähnten Arbeitnehmer des Hochstifts.
Der/die Direktor/in hat sich an die im Wirtschaftsplan festgelegten Richtlinien zu halten. Außerplanmäßig Ausgaben, die zu einer Überschreitung des Gesamtetats führen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Verwaltungsausschusses oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Kommission.
§ 9 Vertretungsbefugnis
Zur Vertretung des Hochstifts nach außen sind der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses, jeder seiner Stellvertreter, der Schatzmeister und der/die Direktor/in berufen, und zwar derart, dass je zwei von ihnen gemeinschaftlich zeichnen.
§ 10 Aufsicht
Die Aufsicht über die Verwaltung des Hochstifts wird im Rahmen der maßgebenden Gesetze vom Magistrat der Stadt Frankfurt am Main ausgeübt. Ihm werden jährlich
1. die der Mitgliederversammlung vorgelegte Jahresrechnung für das jeweils vergangene Geschäftsjahr,
2. die der Mitgliederversammlung vorgelegten Sachberichte für das jeweils vergangene Geschäftsjahr,
3. der von der Mitgliederversammlung verabschiedete „Vorläufige Wirtschaftsplan“ (Programmbudget) für das jeweils folgende Geschäftsjahr zugesandt.
Geplante Satzungsänderungen sind dem Magistrat bekannt zu geben, bevor sie der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Sie bedürfen seiner Genehmigung, sofern sie den Zweck, den Sitz oder die Vertretung des Hochstifts verändern.
§ 11 Auflösung, Schlussbestimmungen
Ein Antrag auf Auflösung des Hochstifts kann nur gestellt werden, wenn die Zahl der Mitglieder unter 60 gesunken ist und das Hochstift keine nennenswerten wissenschaftlichen Arbeiten mehr betreibt. Einen solchen Antrag hat der Verwaltungsausschuss unverzüglich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Erlangt der Antrag die einfache Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, so gilt die Auflösung als vorläufig beschlossen, und der Verwaltungsausschuss hat der Aufsichtsbehörde davon Kenntnis zu geben. Wirksam wird der Beschluss erst, wenn die Aufsichtsbehörde und die Finanzbehörde dem zugestimmt haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Im Falle der Auflösung des Hochstift oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen auf die Stadt Frankfurt am Main über unter der Auflage, dies unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden, die Erfüllung der darauf lastenden Bedingungen sicherzustellen und die Gebäude und Sammlungen zu erhalten und sachgemäß zu pflegen. Wenn die Stadt Frankfurt am Main die Übernahme ablehnen sollte, geht das Vermögen unter den gleichen Auflagen auf das Land Hessen über. Lehnt das Land ab, tritt die Bundesrepublik Deutschland an seine Stelle.
Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde an die Stelle der am 18. August 1993 beschlossenen Satzung.